Sparen: Fördermittel, monatliche Zahlung & Rabatte
Die Bildungsprämie, mit der viele Weiterbildungen bezuschusst wurden, ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen und wird nicht wieder eingeführt. Wer heute eine Massage- oder Wellness-Ausbildung finanzieren will, hat trotzdem mehrere wirksame Wege – sie sind nur andere als früher. Am zuverlässigsten wirkt die steuerliche Absetzbarkeit: Als berufliche Fortbildung sind die Kosten in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten abziehbar. Dazu kommen die monatliche Zahlung ohne Aufschlag, Bildungsurlaub für die Präsenztage und in vielen Fällen eine Beteiligung des Arbeitgebers. Dieser Ratgeber zeigt, was heute tatsächlich gilt – und wo Sie sich den Antrag sparen können.
Key Facts – Ausbildung finanzieren, Stand 2026
- Bildungsprämie: zum 31.12.2021 eingestellt, keine Neuauflage – Anträge sind nicht mehr möglich
- Steuerlich absetzbar: als berufliche Fortbildung unbegrenzt als Werbungskosten, inklusive Fahrten und Fachliteratur
- Monatliche Zahlung: ab 150 Euro Warenwert, bis zu zehn monatliche Zahlungen, ohne Aufschlag auf den Gesamtpreis
- Bildungsurlaub: in fast allen Bundesländern bis zu fünf Tage im Jahr – Bayern und Sachsen sehen ihn nicht vor
- Landesprogramme: stark eingeschränkt und meist auf beruflich verwertbare Inhalte begrenzt
- Aufstiegs-BAföG: gilt für Meister, Techniker und Fachwirte – nicht für Zertifikatslehrgänge wie unsere
- Größter Hebel in der Praxis: Steuer plus monatliche Zahlung – beides ohne Antrag und ohne Wartezeit
Warum dieser Ratgeber neu geschrieben wurde
Über Jahre war die Bildungsprämie der naheliegende Weg: ein Prämiengutschein über bis zu 500 Euro, beantragt in einer Beratungsstelle, eingelöst beim Bildungsanbieter. Dieses Programm lief zum 31. Dezember 2021 aus. Es wurde nicht verlängert und kehrt auch 2026 nicht zurück.
Trotzdem finden sich im Netz weiterhin Anleitungen dazu, wie man den Gutschein beantragt. Wer danach handelt, verliert Zeit mit Terminen bei Stellen, die es so nicht mehr gibt. Deshalb steht hier nur noch, was heute tatsächlich funktioniert – geordnet danach, wie zuverlässig es wirkt.
1. Steuerlich absetzen – der zuverlässigste Hebel
Das ist der Weg, der bei fast allen unserer Teilnehmerinnen und Teilnehmer greift, und zugleich der einzige, für den Sie keinen Antrag stellen und auf niemandes Entscheidung warten müssen. Entscheidend ist eine einzige Unterscheidung: Handelt es sich steuerlich um eine Fortbildung oder um eine Erstausbildung?
| Fortbildung | Erstausbildung | |
|---|---|---|
| Wann | nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung | ohne vorherigen Abschluss, außerhalb eines Dienstverhältnisses |
| Abzug als | Werbungskosten oder Betriebsausgaben | Sonderausgaben |
| Höhe | unbegrenzt | höchstens 6.000 Euro im Jahr |
| Verlustvortrag | möglich | nicht möglich |
Für die meisten trifft die linke Spalte zu, weil sie aus einem anderen Beruf kommen. Dann sind nicht nur die Lehrgangsgebühren abziehbar, sondern alles, was mit der Ausbildung zusammenhängt: Fachliteratur, Arbeitsmittel wie eine Massageliege, die Fahrten zu den Präsenztagen und gegebenenfalls die Übernachtung. Übersteigen die Ausgaben in einem Jahr die Einnahmen, lässt sich der Verlust in Folgejahre vortragen – gerade beim Einstieg in die Selbstständigkeit ein spürbarer Effekt.
Praktisch heißt das: Heben Sie ab dem ersten Tag jede Rechnung auf, auch die kleinen. Und klären Sie die Einordnung im Zweifel mit einem Steuerberater, bevor Sie die Erklärung abgeben – die Unterscheidung zwischen Fortbildung und Erstausbildung entscheidet über den vollen Abzug oder die 6.000-Euro-Grenze und lässt sich im Nachhinein nur schwer korrigieren.
2. Monatliche Zahlung statt Einmalbetrag
Der zweite Hebel wirkt sofort und ohne jede Bedingung: Sie verteilen die Gebühr auf mehrere Monate, statt sie auf einmal zu zahlen. Ab einem Warenwert von 150 Euro ist das bei uns möglich, in bis zu zehn monatlichen Zahlungen. Der Gesamtpreis bleibt dabei unverändert – es kommen weder Zinsen noch Bearbeitungsgebühren hinzu.
| Lehrgang | Gesamtpreis | monatlich |
|---|---|---|
| Online-Zertifikatslehrgang | 299 Euro | 10 × 29,90 Euro |
| Fachpraktiker-Ausbildung | 1.499 Euro | 10 × 149,90 Euro |
| Staatlich zugelassener Fernlehrgang (ZFU) | 1.999 Euro | 10 × 199,90 Euro |
Die Option wählen Sie einfach im Bestellvorgang bei den Bezahlmethoden aus. Wer nebenberuflich einsteigt, kombiniert diesen Weg häufig mit dem ersten: Die monatliche Belastung bleibt überschaubar, und im Folgejahr mindern die Ausgaben die Steuerlast.
3. Bildungsurlaub für die Präsenztage
Ein Anspruch, den erstaunlich viele nicht kennen, obwohl er gesetzlich verankert ist: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich in fast allen Bundesländern bis zu fünf Tage im Jahr bezahlt freistellen lassen, um an einer anerkannten Bildungsmaßnahme teilzunehmen. Genau in dieses Zeitfenster passen unsere Präsenztage.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Bayern und Sachsen sehen keinen Bildungsurlaub vor – wer dort arbeitet, geht leer aus. Und die Freistellung gilt nur für Maßnahmen, die im jeweiligen Bundesland anerkannt sind; die Anerkennung erteilt eine Landesstelle, nicht der Anbieter. Fragen Sie deshalb vor der Buchung nach, nicht danach: Wir sagen Ihnen, welche Unterlagen Sie brauchen, und die zuständige Stelle Ihres Landes sagt Ihnen, ob sie greift.
4. Landesprogramme – was übrig ist, und wo die Grenze liegt
Nach dem Ende der Bildungsprämie sind einzelne Länderprogramme geblieben. Sie sind aber deutlich enger zugeschnitten, und man sollte den Aufwand realistisch einschätzen, bevor man einen Antrag beginnt.
Das bekannteste ist der Bildungsscheck in Nordrhein-Westfalen. Die frühere Variante für Beschäftigte endete zum 30. Juni 2024; seit Februar 2026 gibt es den Bildungsscheck 2.0, der 50 Prozent der Kursgebühren bis maximal 500 Euro übernimmt. Zwei Dinge sind dabei wichtig: Die Antragstellung war zuletzt wegen einer Richtlinienanpassung unterbrochen und soll ab dem 1. September 2026 wieder möglich sein. Und ab diesem Zeitpunkt sind Weiterbildungen, deren Inhalte überwiegend privat genutzt werden können, voraussichtlich nicht mehr förderfähig. Wer eine Ausbildung mit klarem Berufsziel verfolgt, sollte den aktuellen Stand bei der Landesstelle erfragen – pauschal darauf bauen sollte man nicht.
Zwei weitere Programme werden häufig genannt, treffen auf Zertifikatslehrgänge wie unsere aber nicht zu:
- Aufstiegs-BAföG fördert Fortbildungen zum Meister, Techniker oder Fachwirt. Unsere Lehrgänge führen zu keinem dieser Abschlüsse.
- Das Weiterbildungsstipendium richtet sich an besonders gute Absolventinnen und Absolventen einer dualen Berufsausbildung unter 25 Jahren. Wer die Voraussetzungen erfüllt, sollte es prüfen – die Zielgruppe ist aber schmal.
Die ehrliche Zusammenfassung: Für unsere Ausbildungen sind Landesprogramme die Ausnahme, nicht die Regel. Die beiden ersten Wege dieses Ratgebers wirken zuverlässiger und sofort.
5. Beteiligung des Arbeitgebers
Der am häufigsten übersehene Weg, und oft der einträglichste. Wenn Ihre Qualifikation dem Betrieb nützt – im Fitnessstudio, im Hotel, im Gesundheitszentrum, in der Physiotherapiepraxis –, ist eine Beteiligung an den Kosten alles andere als ungewöhnlich. Für den Arbeitgeber sind solche Aufwendungen Betriebsausgaben, und bei überwiegend betrieblichem Interesse entsteht Ihnen kein steuerpflichtiger Vorteil.
Wer fragt, sollte nicht mit dem Preis anfangen, sondern mit dem Nutzen: Welche Leistung kann der Betrieb danach anbieten, die er heute nicht anbietet? Häufig kommt statt einer vollen Übernahme eine Teilung heraus – oder der Betrieb übernimmt die Präsenztage als Arbeitszeit, was den Bildungsurlaub schont.
6. Rabatte und Kombinationen bei uns
Zuletzt der Teil, den wir selbst in der Hand haben. Wer mehrere Lehrgänge belegt, zahlt in der Kombination weniger als beim Einzelerwerb – gerade dann, wenn Techniken aufeinander aufbauen und sich später gemeinsam anbieten lassen, etwa klassische Massage zusammen mit Fußreflexzonen- oder Bindegewebsmassage.
Fragen Sie vor der Buchung nach der für Sie passenden Zusammenstellung. Es ist selten sinnvoll, alles auf einmal zu belegen; sinnvoll ist, den Einstieg so zu wählen, dass die zweite Qualifikation aus den Erfahrungen der ersten folgt.
Fazit
Die Bildungsprämie ist seit Ende 2021 Geschichte, und keine Neuauflage ist in Sicht. Was heute wirkt, sind vor allem zwei Dinge, die ohne Antrag und ohne Wartezeit funktionieren: die steuerliche Absetzbarkeit – als berufliche Fortbildung in unbegrenzter Höhe – und die monatliche Zahlung ab 150 Euro Warenwert ohne Aufschlag auf den Gesamtpreis.
Dazu kommen der Bildungsurlaub für die Präsenztage, den fast alle Bundesländer vorsehen, und die Beteiligung des Arbeitgebers, die häufiger möglich ist, als die meisten annehmen. Landesprogramme wie der Bildungsscheck sind dagegen eng zugeschnitten und für Lehrgänge mit auch privat nutzbaren Inhalten künftig voraussichtlich nicht mehr offen.
Unser Rat: Klären Sie zuerst die steuerliche Einordnung, wählen Sie dann die monatliche Zahlung – und sprechen Sie Ihren Arbeitgeber an, bevor Sie Anträge bei Behörden beginnen.
Häufige Fragen zur Finanzierung
Gibt es die Bildungsprämie noch?
Nein. Das Programm ist zum 31. Dezember 2021 ausgelaufen und wurde nicht neu aufgelegt. Prämiengutscheine können nicht mehr beantragt oder eingelöst werden. Anleitungen dazu, die man noch im Netz findet, sind veraltet.
Kann ich die Ausbildung von der Steuer absetzen?
In der Regel ja. Wer bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, macht steuerlich eine Fortbildung – die Kosten sind unbegrenzt als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar, inklusive Fachliteratur, Arbeitsmitteln und Fahrten. Handelt es sich um eine Erstausbildung außerhalb eines Dienstverhältnisses, sind nur 6.000 Euro im Jahr als Sonderausgaben abziehbar.
Wie funktioniert die monatliche Zahlung?
Ab einem Warenwert von 150 Euro können Sie die Gebühr auf bis zu zehn monatliche Zahlungen verteilen. Die Option wählen Sie im Bestellvorgang bei den Bezahlmethoden aus. Der Gesamtpreis bleibt unverändert – es fallen weder Zinsen noch Bearbeitungsgebühren an.
Kann ich für die Präsenztage Bildungsurlaub nehmen?
In fast allen Bundesländern haben Arbeitnehmer Anspruch auf bis zu fünf Tage bezahlte Freistellung im Jahr. Bayern und Sachsen sehen keinen Bildungsurlaub vor. Die Freistellung setzt voraus, dass die Maßnahme im jeweiligen Bundesland anerkannt ist – erkundigen Sie sich vor der Buchung bei der zuständigen Landesstelle.
Kommt der Bildungsscheck NRW für mich infrage?
Der Bildungsscheck 2.0 übernimmt 50 Prozent der Kursgebühren bis maximal 500 Euro. Die Antragstellung war zuletzt wegen einer Richtlinienanpassung unterbrochen und soll ab dem 1. September 2026 wieder möglich sein. Ab dann sind Weiterbildungen mit überwiegend privat nutzbaren Inhalten voraussichtlich nicht mehr förderfähig. Den aktuellen Stand erfragen Sie am besten direkt bei der Landesstelle.
Gilt Aufstiegs-BAföG für diese Ausbildung?
Nein. Aufstiegs-BAföG fördert Fortbildungen zum Meister, Techniker oder Fachwirt. Zertifikatslehrgänge im Massage- und Wellnessbereich führen zu keinem dieser Abschlüsse und fallen daher nicht darunter.
Beteiligen sich Arbeitgeber an den Kosten?
Häufiger, als die meisten annehmen – vor allem, wenn die neue Qualifikation dem Betrieb nützt. Für den Arbeitgeber sind die Aufwendungen Betriebsausgaben, und bei überwiegend betrieblichem Interesse entsteht Ihnen kein steuerpflichtiger Vorteil. Sprechen Sie über den Nutzen für den Betrieb, nicht über den Preis.
Quellen & weiterführende Informationen
- Einkommensteuergesetz § 9 (Werbungskosten) und § 10 Abs. 1 Nr. 7 (Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben, 6.000-Euro-Grenze), gesetze-im-internet.de
- Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW: Bildungsscheck 2.0 – Förderhöhe, Unterbrechung der Antragstellung und geplante Einschränkung ab 01.09.2026
- Bundesministerium für Bildung und Forschung: Aufstiegs-BAföG – geförderte Fortbildungsabschlüsse
- Die Bildungsprämie wurde zum 31.12.2021 eingestellt; die Programmseite des Bundes ist seither nicht mehr in Betrieb. Stand aller Angaben: 13.08.2026.
HINWEIS: Die Begriffe Massagetherapeut, Fachpraktiker, Massagefachkraft, Masseur, Massage-Experte etc. stehen in unseren informativen Artikeln gleichwertig als Synonyme zueinander und stellen keine Unterscheidung hinsichtlich der Ausübung des Berufs dar. D.h. jede Person muss selbst einschätzen und/oder rechtlich abklären, wie sie sich nennt, nennen darf und welche Ausführung/Ausübung dann durch das Erlernte am Menschen möglich ist (Prävention, Wellness, Therapie usw.).
