Heilpraktikergesetz
Das Heilpraktikergesetz (HeilprG) von 1939 regelt, wer in Deutschland die Heilkunde ausüben darf, ohne Arzt zu sein. Wer Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig anbieten möchte, braucht eine Erlaubnis nach dem HeilprG. Diese erteilt das zuständige Gesundheitsamt erst nach einer bestandenen Überprüfung der Kenntnisse. Es handelt sich also nicht um einen staatlichen Ausbildungsabschluss, sondern um eine behördliche Erlaubnis zur Berufsausübung.
Key Facts — Heilpraktikergesetz
- Gesetz: Heilpraktikergesetz (HeilprG) vom 17. Februar 1939 — vollständig „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung"
- Erlaubnis nötig: Wer Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ohne Approbation ausüben will, braucht eine Erlaubnis nach dem HeilprG
- Zuständig: Das Gesundheitsamt am Wohnsitz erteilt die Erlaubnis nach einer Überprüfung der Kenntnisse (schriftlich und mündlich)
- Voraussetzungen: mindestens 25 Jahre alt, mindestens Hauptschulabschluss, gesundheitliche und persönliche Eignung (Führungszeugnis, ärztliches Attest)
- Kein Studienabschluss: Es gibt keinen „staatlich anerkannten Heilpraktiker-Abschluss" — man besteht eine behördliche Überprüfung
- Grenzen: keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel, keine Betäubungsmittel, keine Zahnheilkunde oder Geburtshilfe; Einschränkungen durch IfSG, HWG und AMG
- Sektoraler HP: beschränkte Erlaubnis möglich — Heilpraktiker für Psychotherapie („kleiner Heilpraktiker") oder sektoraler HP für Physiotherapie
Was ist das Heilpraktikergesetz?
Das Heilpraktikergesetz ist die zentrale rechtliche Grundlage für die Tätigkeit als Heilpraktiker in Deutschland. Sein vollständiger Titel lautet „Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung", abgekürzt HeilprG (in älteren Texten auch HPG). Es wurde am 17. Februar 1939 erlassen und ist — mit zahlreichen späteren Anpassungen — bis heute in Kraft.
Der Kern des Gesetzes ist einfach zusammengefasst: Wer die Heilkunde berufs- oder gewerbsmäßig ausüben möchte, ohne als Arzt approbiert zu sein, benötigt dafür eine besondere Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird nicht durch eine Ausbildung erworben, sondern durch eine Überprüfung der Kenntnisse beim Gesundheitsamt. Das Gesetz bildet damit das Fundament, auf dem der gesamte Heilpraktikerberuf steht.
Was bedeutet „Ausübung der Heilkunde"?
Das Gesetz definiert „Ausübung der Heilkunde" sehr weit. Gemeint ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen — auch dann, wenn sie im Dienste anderer ausgeübt wird. Diese weite Definition ist wichtig, weil sie festlegt, welche Tätigkeiten überhaupt erlaubnispflichtig sind.
Bevor wir auf die einzelnen Voraussetzungen und Grenzen eingehen, lohnt ein Blick auf die wesentlichen Eckpunkte, die sich aus dieser Definition ergeben:
- Erfasst ist die diagnostische Tätigkeit (Feststellung von Krankheiten) ebenso wie die therapeutische (Heilung oder Linderung).
- Entscheidend ist die Berufs- oder Gewerbsmäßigkeit — gelegentliche, unentgeltliche Hilfe im privaten Umfeld fällt nicht darunter.
- Wer ohne Approbation und ohne Erlaubnis Heilkunde ausübt, handelt rechtswidrig und kann strafrechtlich belangt werden.
Was bedeutet „ohne Bestallung"?
Der Begriff „Bestallung" stammt aus dem historischen Verwaltungsrecht und ist heute weitgehend ungebräuchlich. Er bezeichnete früher die staatliche Anstellungs- oder Zulassungsurkunde für einen Beruf im Gesundheitswesen — im ärztlichen Bereich entspricht das der heutigen Approbation. „Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung" meint also: Heilkunde ohne ärztliche Approbation.
Genau hier setzt das Heilpraktikergesetz an: Es schafft einen rechtlichen Rahmen für Menschen, die heilkundlich tätig sein wollen, ohne Arzt (oder approbierter Psychotherapeut) zu sein. Statt einer Approbation erhalten sie nach bestandener Überprüfung eine Erlaubnis und dürfen dann die geschützte Berufsbezeichnung „Heilpraktiker" führen.
Was steht im Heilpraktikergesetz? Die wichtigsten Bestimmungen
Das HeilprG selbst ist ein vergleichsweise kurzes Gesetz, das durch Durchführungsverordnungen konkretisiert wird. Die folgenden Bestimmungen bilden den Kern und sollten angehenden Heilpraktikern bekannt sein:
- Erlaubnispflicht (§ 1): Wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt approbiert zu sein, bedarf dazu der Erlaubnis. Diese berechtigt zum Führen der Berufsbezeichnung „Heilpraktiker".
- Definition der Heilkunde (§ 1): Erfasst ist jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden.
- Kein Umherziehen (§ 3): Die Erlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen — die Tätigkeit ist an feste Praxisräume gebunden.
- Strafvorschrift (§ 5): Wer ohne Approbation und ohne Erlaubnis Heilkunde ausübt, kann mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft werden.
- Ordnungswidrigkeit (§ 5a): Wer als Erlaubnisinhaber dennoch im Umherziehen tätig wird, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit Geldbuße geahndet werden kann.
- Zahnheilkunde ausgenommen (§ 6): Die Ausübung der Zahnheilkunde fällt nicht unter dieses Gesetz — sie ist gesondert geregelt und Heilpraktikern nicht erlaubt.
Hinweis zur Lektüre: Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1939, einige ursprüngliche Formulierungen (etwa Verweise auf damalige Ministerien) sind historisch und wurden im Lauf der Jahrzehnte angepasst oder gegenstandslos. Den aktuell gültigen, konsolidierten Wortlaut finden Sie tagesaktuell auf der offiziellen Plattform gesetze-im-internet.de (siehe Quellen).
Erste und zweite Durchführungsverordnung
Das eigentliche Gesetz wird durch Durchführungsverordnungen (DVO) ergänzt, die die praktischen Einzelheiten regeln. Sie sind für angehende Heilpraktiker mindestens so wichtig wie das Gesetz selbst, weil sie die konkreten Voraussetzungen und das Verfahren beschreiben.
Die beiden zentralen Verordnungen lassen sich so zusammenfassen:
- 1. Durchführungsverordnung (vom 18. Februar 1939): regelt insbesondere die Voraussetzungen, die eine Person erfüllen muss, um die Erlaubnis nach dem HeilprG zu erhalten — also Mindestalter, Eignung, Zuverlässigkeit und das Überprüfungsverfahren.
- 2. Durchführungsverordnung (vom 3. Juli 1941): ergänzt und präzisiert die Bestimmungen der ersten Verordnung.
Da Heilkunde Ländersache ist, konkretisieren die einzelnen Bundesländer das Verfahren zusätzlich durch eigene Richtlinien. Deshalb können sich Details der Überprüfung — etwa Termine, Gebühren oder einzureichende Unterlagen — von Gesundheitsamt zu Gesundheitsamt unterscheiden.
Welche weiteren Gesetze schränken den Heilpraktiker ein?
Das Heilpraktikergesetz steht nicht für sich allein. Eine ganze Reihe weiterer Vorschriften zieht dem heilkundlichen Handeln klare Grenzen. Wer als Heilpraktiker arbeitet, bewegt sich in einem dichten Geflecht aus Gesetzen, die dem Schutz der Patienten und der Volksgesundheit dienen.
Die für die Praxis wichtigsten ergänzenden Regelwerke sind:
- Infektionsschutzgesetz (IfSG): Die Behandlung bestimmter meldepflichtiger und übertragbarer Krankheiten ist Heilpraktikern untersagt — sie dürfen Patienten mit bestimmten Infektionskrankheiten nicht behandeln.
- Heilmittelwerbegesetz (HWG): regelt streng, wie für heilkundliche Leistungen geworben werden darf — irreführende Werbung und Heilversprechen sind verboten.
- Arzneimittelgesetz (AMG): Heilpraktiker dürfen keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnen.
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG): der Umgang mit Betäubungsmitteln ist Heilpraktikern nicht gestattet.
- Patientenrechtegesetz: begründet Sorgfalts-, Aufklärungs- und Dokumentationspflichten gegenüber den Patienten (mehr dazu im nächsten Abschnitt).
Daneben greifen je nach Tätigkeit weitere Vorschriften, etwa das Strafgesetzbuch, das Transfusionsgesetz oder die Hygiene- und Datenschutzbestimmungen. Die Kenntnis dieser Grenzen ist Teil der Überprüfung beim Gesundheitsamt — die Behörde prüft gezielt, ob der Bewerber weiß, was er darf und was nicht.
Was muss ein Heilpraktiker gegenüber seinen Patienten beachten?
Wie jeder Behandler ist auch der Heilpraktiker an das Patientenrechtegesetz gebunden. Daraus ergeben sich verbindliche Pflichten, die nicht nur ethisch geboten, sondern rechtlich einklagbar sind. Eine saubere Praxisführung beginnt damit, diese Pflichten konsequent umzusetzen.
Zu den wichtigsten Pflichten gehören:
- Sorgfaltspflicht: gewissenhafte Behandlung nach dem anerkannten Stand des jeweiligen Verfahrens.
- Aufklärungspflicht: verständliche Information über Behandlung, Risiken und mögliche Alternativen vor der Anwendung.
- Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht: lückenlose Dokumentation der Behandlung und sichere Aufbewahrung der Unterlagen.
- Wahrung des Selbstbestimmungsrechts: keine Behandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten.
Wer diese Pflichten verletzt, riskiert nicht nur zivilrechtliche Haftung, sondern im Ernstfall auch den Entzug der Erlaubnis. Eine berufliche Haftpflichtversicherung gehört deshalb für jeden praktizierenden Heilpraktiker zum Standard.
Mein Expertenrat aus 20+ Jahren Praxis als staatlich anerkannter Therapeut: Unterschätzen Sie nicht den rechtlichen Teil der Überprüfung. Viele Bewerber konzentrieren sich monatelang auf Anatomie und Pathologie und übersehen, dass das Gesundheitsamt vor allem eines wissen will — ob von Ihnen eine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht. Genau deshalb wird so intensiv gefragt: Welche Krankheiten dürfen Sie nicht behandeln? Wann müssen Sie an den Arzt verweisen? Was sagt das Infektionsschutzgesetz? Mein Rat: Lernen Sie die Grenzen Ihres Berufs mindestens so gründlich wie seine Möglichkeiten. Wer souverän erklären kann, was er nicht tun darf, signalisiert dem Amtsarzt genau die Verantwortung, die dieser sehen will — das ist oft die halbe Miete in der mündlichen Prüfung.

Wann darf man sich Heilpraktiker nennen?
Die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker" ist geschützt. Tragen darf sie nur, wer die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz besitzt. Diese Erlaubnis wird erst erteilt, nachdem die Überprüfung der Kenntnisse beim zuständigen Gesundheitsamt erfolgreich bestanden wurde.
Wichtig zu verstehen: Es gibt keinen „staatlich anerkannten Heilpraktiker-Abschluss" im Sinne eines Studiums oder einer geprüften Berufsausbildung mit Zeugnis. Wer einen Vorbereitungslehrgang absolviert, hat damit noch keine Erlaubnis — der Lehrgang bereitet lediglich auf die behördliche Überprüfung vor. Erst die bestandene Überprüfung und die anschließend erteilte Erlaubnis berechtigen dazu, den Titel zu führen und heilkundlich tätig zu werden.
Wer darf als Heilpraktiker arbeiten? Die Voraussetzungen
Bevor man überhaupt zur Überprüfung zugelassen wird, müssen bestimmte persönliche Voraussetzungen erfüllt sein. Sie dienen dem Ziel des Gesetzes, sicherzustellen, dass von der heilkundlichen Tätigkeit keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht.
In der Regel gelten folgende Anforderungen — die Details können je nach Bundesland leicht variieren:
- Mindestalter: mindestens 25 Jahre.
- Schulbildung: mindestens ein Hauptschulabschluss oder gleichwertige Qualifikation. Ein Abitur ist nicht erforderlich.
- Persönliche Zuverlässigkeit: nachgewiesen durch ein einwandfreies polizeiliches Führungszeugnis.
- Gesundheitliche Eignung: ärztliches Attest über die körperliche und geistige Eignung.
- Kein Arzt: Ärzte benötigen keine Heilpraktikererlaubnis, da sie bereits über die Approbation verfügen.
Weil die Gesundheitsämter teils sehr unterschiedliche Anforderungen, Termine und Wartezeiten haben — in Einzelfällen bis zu zwei Jahren vom Antrag bis zum Prüfungstermin — sollten Sie sich frühzeitig und genau bei dem für Ihren Wohnsitz zuständigen Amt informieren. So können Sie fehlende Unterlagen rechtzeitig nachreichen und vermeiden, dass sich der gesamte Weg unnötig verzögert.
Großer, kleiner und sektoraler Heilpraktiker — wo ist der Unterschied?
Die Heilpraktikererlaubnis gibt es nicht nur in einer Form. Neben der „großen", uneingeschränkten Erlaubnis existieren beschränkte Varianten, die nur ein bestimmtes Fachgebiet abdecken. Diese Unterscheidung ist für die Berufswahl entscheidend, weil sich Umfang der Ausbildung, Prüfung und späterer Tätigkeit deutlich unterscheiden.
Der „große" (volle) Heilpraktiker
Der volle Heilpraktiker verfügt über die uneingeschränkte Erlaubnis. Er beschränkt sich nicht auf ein einzelnes Spezialgebiet, sondern muss umfassende Kenntnisse in Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik und Notfallmaßnahmen nachweisen. Entsprechend darf er Patienten mit körperlichen wie seelischen Beschwerden behandeln — innerhalb der gesetzlichen Grenzen.
Der „kleine" Heilpraktiker — Heilpraktiker für Psychotherapie
Der „kleine Heilpraktiker" ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den Heilpraktiker für Psychotherapie. Dabei handelt es sich um eine auf das Gebiet der Psychotherapie beschränkte Erlaubnis. Wer sie besitzt, darf ausschließlich psychotherapeutisch tätig sein und keine körperlichen Erkrankungen behandeln. Entsprechend ist auch die Überprüfung auf den psychotherapeutischen Bereich fokussiert.
Der sektorale Heilpraktiker für Physiotherapie
Eine weitere beschränkte Form ist der sektorale Heilpraktiker für Physiotherapie. Diese Erlaubnis richtet sich an ausgebildete Physiotherapeuten und erlaubt es ihnen, im Rahmen ihres Fachgebiets ohne ärztliche Verordnung tätig zu werden. Auch hier ist die Erlaubnis auf den jeweiligen Sektor begrenzt.
Den Kernunterschied zwischen voller und beschränkter Erlaubnis fasst die folgende Übersicht zusammen:
| Großer (voller) HP | Kleiner HP (Psychotherapie) | |
|---|---|---|
| Umfang der Erlaubnis | Uneingeschränkt (innerhalb der Gesetze) | Beschränkt auf Psychotherapie |
| Behandlung körperlicher Beschwerden | Ja | Nein |
| Behandlung seelischer Beschwerden | Ja | Ja (Schwerpunkt) |
| Umfang der Überprüfung | Gesamte Heilkunde | Nur psychotherapeutischer Bereich |
| Typische Vorbereitungszeit | Länger, breiter | Kürzer, fokussiert |
Der „kleine" Heilpraktiker ist damit kein „geringerer" Beruf, sondern eine bewusste Spezialisierung. Viele wählen ihn als gezielten Einstieg in den psychotherapeutischen Bereich, während andere die volle Erlaubnis anstreben, um sich später flexibel spezialisieren zu können.
Ablauf der Überprüfung beim Gesundheitsamt
Die Überprüfung ist das Herzstück des Weges zur Heilpraktikererlaubnis. Sie wird vom Gesundheitsamt durchgeführt und soll feststellen, ob von der Tätigkeit des Bewerbers keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht. Seit März 2018 gibt es dafür bundeseinheitliche Überprüfungsleitlinien, die den Rahmen vorgeben.
Der typische Ablauf gliedert sich in mehrere Schritte:
- Antrag stellen: Anmeldung beim zuständigen Gesundheitsamt mit allen geforderten Unterlagen (Führungszeugnis, ärztliches Attest, Nachweis von Alter und Schulbildung).
- Schriftliche Überprüfung: meist ein Multiple-Choice-Test zu medizinischen Grundlagen, Diagnostik, Berufs- und Gesetzeskunde sowie Hygiene und Notfallmaßnahmen.
- Mündliche Überprüfung: nach bestandenem schriftlichen Teil folgt ein Fachgespräch vor einer Kommission, in dem praxisnahe Fälle und die Grenzen des Berufs erörtert werden.
- Erteilung der Erlaubnis: Wer beide Teile besteht und die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält die Erlaubnis und darf die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker" führen.
Wird die Überprüfung nicht bestanden, ist eine Wiederholung möglich. Bis dahin darf der Beruf nicht — oder nur stark eingeschränkt — ausgeübt werden. Die genauen Modalitäten, Gebühren und Wiederholungsfristen legt das jeweilige Gesundheitsamt fest.
Was darf ein Heilpraktiker — und was nicht?
Die Erlaubnis nach dem HeilprG eröffnet einen breiten Tätigkeitsbereich, zieht aber zugleich klare Grenzen. Wer die Befugnisse und Verbote kennt, schützt sich vor rechtlichen Problemen und seine Patienten vor Schaden.
Innerhalb seiner Erlaubnis darf ein (großer) Heilpraktiker insbesondere:
- Patienten untersuchen, diagnostizieren und behandeln,
- Blut abnehmen und Injektionen sowie Infusionen verabreichen — dies ist Heilpraktikern im Rahmen ihrer Tätigkeit ausdrücklich erlaubt,
- nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und Naturheilmittel anwenden,
- naturheilkundliche und komplementäre Verfahren einsetzen.
Klare Verbote bestehen dagegen in folgenden Bereichen:
- keine verschreibungspflichtigen Arzneimittel verordnen,
- kein Umgang mit Betäubungsmitteln,
- keine Zahnheilkunde und keine Geburtshilfe,
- keine Behandlung bestimmter meldepflichtiger und übertragbarer Krankheiten (Infektionsschutzgesetz),
- keine Tätigkeit „im Umherziehen" — die Heilkunde ist an feste Praxisräume gebunden.
Zur Klarstellung beim Thema Blutabnahme: Heilpraktiker dürfen Blut zu diagnostischen Zwecken abnehmen und injizieren. Für jede invasive Maßnahme gilt selbstverständlich, dass die nötige Sachkunde, eine einwandfreie Hygiene und die Aufklärung des Patienten vorliegen müssen.
Der Weg zur Heilpraktiker-Tätigkeit — Vorbereitung auf die Überprüfung
Da es keine staatliche Pflichtausbildung mit Abschlussprüfung gibt, ist der Weg zur Erlaubnis frei gestaltbar — gerade das macht eine strukturierte Vorbereitung so wichtig. Die Überprüfung beim Gesundheitsamt deckt ein breites medizinisches und rechtliches Spektrum ab, das man sich systematisch erarbeiten sollte.
Ein Vorbereitungslehrgang bündelt genau diese Inhalte: Anatomie, Physiologie, Pathologie, Diagnostik, Notfallmaßnahmen, Hygiene sowie die hier beschriebene Berufs- und Gesetzeskunde. Bei der SWAV bereitet ein Online-Lehrgang gezielt auf die amtsärztliche Überprüfung vor — flexibel, im eigenen Lerntempo und ortsunabhängig. Wichtig ist die korrekte Einordnung: Der Lehrgang ersetzt nicht die behördliche Erlaubnis. Er vermittelt das Wissen, das Sie für die Überprüfung benötigen; die Erlaubnis selbst erteilt allein das Gesundheitsamt nach bestandener Prüfung.
Diese Trennung ist nicht nur eine Formalie, sondern der Kern des Heilpraktikergesetzes: Den Beruf öffnet nicht ein Zeugnis, sondern die bestandene behördliche Überprüfung. Eine gute Vorbereitung erhöht die Chancen, diese Hürde im ersten Anlauf zu nehmen.
Fazit
Das Heilpraktikergesetz von 1939 ist und bleibt das rechtliche Fundament des Heilpraktikerberufs in Deutschland. Es macht die heilkundliche Tätigkeit ohne ärztliche Approbation erlaubnispflichtig und stellt über die Überprüfung beim Gesundheitsamt sicher, dass von ihr keine Gefahr für die Volksgesundheit ausgeht. Wer den Beruf anstrebt, sollte sich früh mit den Voraussetzungen (Mindestalter 25, Hauptschulabschluss, Eignung und Zuverlässigkeit), dem Ablauf der Überprüfung sowie den klaren Grenzen — verschreibungspflichtige Arzneimittel, Betäubungsmittel, Zahnheilkunde, Geburtshilfe und die Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes — vertraut machen. Ob volle Erlaubnis oder beschränkte Variante (Psychotherapie bzw. sektorale Physiotherapie): Eine fundierte, strukturierte Vorbereitung auf die amtsärztliche Überprüfung ist der entscheidende Schritt auf dem Weg in die eigene Praxis.
Häufige Fragen zum Heilpraktikergesetz
Brauche ich Abitur, um Heilpraktiker zu werden?
Nein. Für die Zulassung zur Überprüfung beim Gesundheitsamt genügt in der Regel ein Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation. Zusätzlich müssen Sie mindestens 25 Jahre alt sein sowie gesundheitliche und persönliche Eignung nachweisen (ärztliches Attest und polizeiliches Führungszeugnis). Ein Abitur oder Studium ist nicht erforderlich.
Wie lange dauert die Vorbereitung auf die Überprüfung?
Das hängt stark vom Vorwissen, vom Lerntempo und vom angestrebten Erlaubnisumfang ab. Für die volle Heilpraktikererlaubnis planen viele Lernende ein bis drei Jahre berufsbegleitende Vorbereitung ein, weil ein breites medizinisches und rechtliches Spektrum abzudecken ist. Die Vorbereitung auf den „kleinen" Heilpraktiker für Psychotherapie ist meist kürzer, weil sie fokussierter ist. Eine feste gesetzliche Vorgabe zur Dauer gibt es nicht.
Was kostet die Überprüfung beim Gesundheitsamt?
Die Gebühren für die Überprüfung legen die zuständigen Stellen der Bundesländer beziehungsweise die einzelnen Gesundheitsämter fest und unterscheiden sich daher regional. Hinzu kommen Kosten für die erforderlichen Unterlagen wie das ärztliche Attest und das polizeiliche Führungszeugnis. Erkundigen Sie sich vor der Anmeldung direkt bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt nach den aktuellen Gebühren.
Darf ich nach dem Lehrgang sofort als Heilpraktiker praktizieren?
Nein. Ein Vorbereitungslehrgang vermittelt das nötige Wissen, ersetzt aber nicht die behördliche Erlaubnis. Praktizieren und die Berufsbezeichnung „Heilpraktiker" führen dürfen Sie erst, wenn Sie die Überprüfung beim Gesundheitsamt bestanden haben und Ihnen die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz erteilt wurde.
Was ist der Unterschied zwischen großem und kleinem Heilpraktiker?
Der „große" (volle) Heilpraktiker besitzt eine uneingeschränkte Erlaubnis und darf — innerhalb der gesetzlichen Grenzen — körperliche und seelische Beschwerden behandeln. Der „kleine" Heilpraktiker ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den Heilpraktiker für Psychotherapie: Seine Erlaubnis ist auf den psychotherapeutischen Bereich beschränkt, körperliche Erkrankungen darf er nicht behandeln. Daneben gibt es den sektoralen Heilpraktiker für Physiotherapie.
Darf ein Heilpraktiker Blut abnehmen?
Ja. Heilpraktiker dürfen im Rahmen ihrer Tätigkeit Blut zu diagnostischen Zwecken abnehmen sowie injizieren und Infusionen verabreichen. Voraussetzung ist die entsprechende Sachkunde sowie die Einhaltung von Hygiene- und Aufklärungspflichten. Nicht erlaubt sind dagegen das Verordnen verschreibungspflichtiger Arzneimittel sowie der Umgang mit Betäubungsmitteln.
Quellen & Weiterführende Literatur
- Heilpraktikergesetz (HeilprG) — amtlicher Gesetzestext: gesetze-im-internet.de/heilprg
- Wikipedia: Heilpraktikergesetz — de.wikipedia.org/wiki/Heilpraktikergesetz
- Wikipedia: Heilpraktiker — de.wikipedia.org/wiki/Heilpraktiker
- DocCheck Flexikon: Heilpraktiker — flexikon.doccheck.com/de/Heilpraktiker


